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Handelsgesetzbuch – HGB

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Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26