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Handelsgesetzbuch – HGB

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1Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.
2Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25