print

Handelsgesetzbuch – HGB

arrow_left arrow_right

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26