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Handelsgesetzbuch – HGB

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1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25