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HGB
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Handelsgesetzbuch – HGB
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§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
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1
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
2
1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach
§ 571
Absatz 2
zustehen.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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