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Handelsgesetzbuch – HGB

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Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25