print

Handelsgesetzbuch – HGB

arrow_left arrow_right

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26