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Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

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(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26