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Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

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1Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.
2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(+++ § 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 116 Abs. 1 Satz 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Änderung durch Art. 11 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25