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Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

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(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank.
2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht.
2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Änderung durch Art. 11 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25