print

Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

arrow_left arrow_right

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank.
2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht.
2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26