(1) 1Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit.
2§ 78 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
(2) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
(+++ § 85 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 5 Satz 1 +++)