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Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

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1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.
2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.

3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

4Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend.

6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26