1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.
2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.
3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.
4Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend.
6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.