print

Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG

arrow_left arrow_right

1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.
2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.
3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.
4Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend.
6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Änderung durch Art. 11 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25