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Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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1Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.

(+++ § 87: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5 u. § 353 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25