print

Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

arrow_left arrow_right

Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unberührt.

(+++ § 90: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5 u. § 353 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 1 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26