(1) 1Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen.
2Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt.
(1a) 1In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die nach Einschätzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Sondervermögen angemessen ist.
2Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt.
3Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren.
4Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat.
5Die Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 3 und 4 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
(1b) (weggefallen)
(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme der Anteile aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
2Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.
4Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rückkäufe und Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
5Die Sätze 3 und 4 finden auf Spezial-AIF keine Anwendung.
(3) 1Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme der Anteile aussetzt oder wieder aufnimmt, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine Aussetzung oder Wiederaufnahme der Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme erforderlich machen.
2Die Bundesanstalt soll nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Investmentvermögen oder bei einem Infrastruktur-Investmentvermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt.
3Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Sachauskehr nach Anhang IIA Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang V Nummer 8 der Richtlinie 2011/61/EU als Liquiditätsmanagementinstrument nach § 30a Absatz 1 Satz 1 angewendet werden darf, um Rückgabeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen.
2Die Sachauskehr nach Satz 1 muss einem proportionalen Anteil an den gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, außer wenn
(5) 1Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anleger eines Sondervermögens illiquide Anlagen abspalten.
2Die Abspaltung darf nur in außergewöhnlichen Fällen eingesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen, und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Sondervermögens gerechtfertigt ist.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Durchführung der Abspaltung illiquider Anlagen zusätzliche Bestimmungen zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)