(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
(2) 1Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
2Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden.
3Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
3§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
4Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
5Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 112 Abs. 1 Satz 4, § 129 Abs 2 Satz 1, § 144 Satz 5 u. § 154 Abs. 2 +++)