Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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(1) Die Firma der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „offene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(2) 1Die Firma einer offenen Investmentkommanditgesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
2Wird die Investmentkommanditgesellschaft im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 134: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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