(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(3) 1Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger
(4) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
(4a) (weggefallen)
(4b) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie
(7) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5a +++)