1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht.
2Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
(+++ § 202: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)