1Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)