(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens.
3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen.
4§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
(3) 1Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
2Auf die Prüfung des Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden.
3Die §§ 159a und 160 gelten entsprechend.
4Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf den Beginn der Liquidation nach § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.
(+++ § 154: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)