Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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1Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet.
2Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 130: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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