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Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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1Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet.
2Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

(+++ § 130: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25