print

Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

arrow_left arrow_right

1Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet.
2Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25