Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 199: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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