Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 230: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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