Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438