(1) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet, vertreibt oder einen Vertriebswiderruf angezeigt hat, gegen eine der Bestimmungen verstößt, deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft entsprechend.
(2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in Kenntnis.
(3) 1Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates, dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erforderlichen Informationen verweigert,
(4) 1Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 8 geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen,
(5) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.
2Wenn die Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat,
(6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig abträglich ist,
(7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Referenzmitgliedstaat hat.
(8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den betreffenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine von der Bundesanstalt oder einer zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnahme, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(9) 1Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen:
(10) 1Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur ergriffen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(11) 1Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen.
2Dabei kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
(12) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen über die Aktivierung oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten.
(13) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken davon in Kenntnis setzt.
(14) Stimmt die Bundesanstalt einem in Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Antrag nicht zu, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, sofern der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet wurde, auch diesen unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
(15) Befolgt die Bundesanstalt eine Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 50 Absatz 5d der Richtlinie 2011/61/EU nicht oder beabsichtigt sie nicht, eine solche Stellungnahme zu befolgen, so unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
(16) 1Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben.
2Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben.
3In den Ersuchen nach den Sätzen 1 und 2 hat die Bundesanstalt die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von den Ersuchen und den Gründen in Kenntnis zu setzen.
(17) In dem Fall, dass ein Ersuchen nach Artikel 98 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder nach Artikel 50 Absatz 5f Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU an die Bundesanstalt gerichtet wurde, unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
(18) In dem Fall, dass die Bundesanstalt Informationen nach Artikel 50 Absatz 5g Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU empfangen hat, ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5a u. § 353 Abs. 5 +++)