Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438