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(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
(+++ § 141: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)