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Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB

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1Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen.
2Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25