1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen.
2Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet.
3Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 191 Abs 1 u. § 281 Abs. 1 +++)