(1) 1Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
(2) 1Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds.
2Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) 1Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen.
2Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfolgen.
3Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
(4) Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(7) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last.
2Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest.
3Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.