Bundeshaushaltsordnung – BHO

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Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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