Bundeshaushaltsordnung – BHO

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1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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