Bundeshaushaltsordnung – BHO

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(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. 3Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
4Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 59 Abs. 1: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 +++)
"(+++ § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung im Haushaltsjahr 2020 vgl. Art. 3 G v. 27.3.2020 I 556 (HNtragsG 2020) +++)
(+++ § 59 Abs. 2: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FFG 2017 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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