(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
| im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 |
50 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 8 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 50 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 8 | 50 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 50 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet |
50 Prozent, |
| im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 |
40 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 9 | 40 Prozent; |
| in der Besoldungsgruppe A 12 | 40 Prozent, |
| in der Besoldungsgruppe A 13 | 30 Prozent; |
| in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzel- bewertung zusammen |
50 Prozent, |
| in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen |
15 Prozent. |
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) 1Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
(4) 1Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
2Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.