Bundeshaushaltsordnung – BHO

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1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden.
2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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