Bundeshaushaltsordnung – BHO

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1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden.
2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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