BHO
Bundeshaushaltsordnung – BHO
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§ 83 Haushaltsabschluß
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1
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach
§ 82
Nr. 1
Buchstabe c
,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach
§ 82
Nr. 1
Buchstabe e
;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus
Buchstabe a
und
Buchstabe b
,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus
Nummer 1
Buchstabe a
und
Nummer 2
Buchstabe c
,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus
Nummer 1
Buchstabe b
und
Nummer 2
Buchstabe b
;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des
§ 71
Abs. 1
Satz 2
.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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