Bundeshaushaltsordnung – BHO

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Bundesrechnungshof prüft

1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
2

(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 89: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print