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StGB
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Strafgesetzbuch – StGB
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§ 92b Einziehung
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1
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a
,
86
,
86a
,
89a
bis
91
bezieht,
eingezogen werden.
2
§ 74a
ist anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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