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Strafgesetzbuch – StGB

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(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25