Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351