Strafgesetzbuch – StGB

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1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe.
2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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