Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351