Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351