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Strafgesetzbuch – StGB

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26