Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.1.2026 I Nr. 3