(1) 1Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
(2) 1Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.
2Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
3Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.
4§ 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.-
§ 68b Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.-