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Strafgesetzbuch – StGB

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1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25