Strafgesetzbuch – StGB

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1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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