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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design – DesignG

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Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25