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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design – DesignG

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(1) 1Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung).
2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen.
2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt.
3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25